Zur Situation für OEB in Nordrhein-Westfalen - Club für Olde Bulldogges in Deutschland - COBD e.V.

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Zur Situation für OEB in Nordrhein-Westfalen

UPDATE 12.03.2019 - Das OVG Münster hat entschieden, das das im folgende angesprochene Urteil des VG Köln aufgehoben wird! Wir haben gewonnen.
Die entsprechende Pressemitteilung des OVG findet Ihr hier: --> Link zur Pressemitteilung
Eine pauschale Einstufung aller OEB als Listenhundmischling ohne Prüfung des Einzelfalls ist damit hinfällig. Mehr Details dazu an dieser Stelle, sobald uns die detaillierte Urteilsbegründung vorliegt. Für Fragen stehen wir natürlich zur Verfügung.


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Die Situation für alle alternativen Bulldograssen, egal unter welchem Namen diese gezüchtet werden, hat sich in NRW seit August 2017 noch einmal grundlegend verändert.

Nach wie vor sind Olde English Bulldogs auch in NRW keine Listenhunde. Das Landeshundegesetz und die enthaltenen Rasselisten wurden nicht verändert.
Allerdings gelten seit Anfang August 2017 neue Verwaltungsvorschriften, nach denen das Landeshundegesetz ausgelegt werden soll.


Entsprechend dieser Vorgaben sollen ab sofort alle alternativen Bulldoggen auch ohne die bisher praktizierte Phänotypisierung automatisch als Besondere Hunde gemäß §10 LHG eingestuft werden. Konkret wird für alle OEB, aber auch für andere alternative Bulldograssen wie Continental Bulldogs oder Renascence Bulldogs, unterstellt, es handele sich um American Bulldog Mixe. Abweichend davon kann seitens des individuellen Ordnungsamtes auch auf eine Einstufung gemäß §3 LHG gesetzt werden, wenn der jeweilige Behördenmitarbeiter meint, einen Pitbull in dem individuellen Hund zu erkennen. Uns sind leider bereits Fälle bekannt, in denen Continental und Olde English Bulldogs gemäß §3 LHG eingestuft wurden, in diesen Fällen droht den Betroffenen eine Haltungsuntersagung.
Begründet wird dies mit einem erstinstanzlichen Urteil des VG Köln aus dem Mai 2017. In diesem nicht rechtskräftigen Urteil (das uns vorliegt) wird ausgeführt, das es für die Einstufung als Hund gemäß §10 LHG NRW nicht auf den individuellen Phänotyp und auch nicht auf die Rassezugehörigkeit eines Hundes, sondern auf den rein biologischen Kreuzungsbegriff unabhängig vom Verwandschaftsgrad ankäme. Dies soll gelten, weil es keine Anerkennung der FCI gibt.  
Klar und deutlich bedeutet das: Es soll egal sein, ob die Abstammung eines Hundes frei von gelisteten Hunden ist. Die reine Behauptung, das eventuell vor X Generationen irgendein gelisteter Hund beteiligt gewesen sein könnte, genügt um aus dem Hund einen Listenhund zu machen. Das ist Willkür in reinster Form. Ein weiteres Paradoxon aus dieser Verfahrensweise: Eine Olde English Bulldogge wird wegen fehlender FCI-Anerkennung zu einer American Bulldog, die genauso wenig von der FCI anerkannt wird.
Kurz gesagt - das bewusste Urteil strotzt genau wie die neuen Verwaltungsvorschriften vor Widersprüchen.  

Was seitens der Verantwortlichen für diese neuen Verwaltungsvorschriften dabei "übersehen" wird - dieses Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand März 2019).

Unser Verein ist derzeit gemeinsam mit den Betroffenen in diesem Fall dabei, die Berufung vor dem OVG anzustreben. Der Ausgang dieses Verfahrens ist abzuwarten. Wir sind sehr optimistisch, das die mit diesem bewussten Urteil des VG Köln geschaffenen abstrusen Vorgaben und die darauf basierenden neuen Vorschriften keinen Bestand haben werden.
Aktuelle Informationen zu diesem Verfahren und zu Möglichkeiten, wie Sie uns unterstützen können, finden Sie immer auch auf unserer Facebookseite hier:
https://www.facebook.com/CobdEv/

Bis zum Ausgang dieses Verfahrens können wir jedem Halter einer alternativen Bulldograsse nur dringend empfehlen, sich bei uns über den bestmöglichen Umgang mit der Situation zu informieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.

Wir können Ihnen helfen, den richtigen Weg zu wählen, um das Beste für Ihren Hund zu erreichen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Hilfe und/oder Informationen benötigen.

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