Zur Situation für OEB in Brandenburg - Club für Olde Bulldogges in Deutschland - COBD e.V.

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Zur Situation für OEB in Brandenburg

Achtung! Neuigkeiten vom Ende September 2015! Scrollen Sie nach unten!


Bekannterweise hatten wir lange Zeit schwerwiegende Probleme im Land Brandenburg hinsichtlich der Einstufung von Hunden des Typs Olde English Bulldogge (OEB) als Listenhunde.


Die Behörden in Brandenburg stellten sich auf den Standpunkt, das es sich bei allen OEB -egal aus welchen Linien- um Kreuzungen mit Hunden handelt, die nach der Brandenburger Hundehalterverordnung einem generellen Haltungsverbot in Brandenburg unterliegen. Konkret lautete der Vorwurf, das in allen OEB jeweils 1/6 American Pitbull Terrier enthalten wäre.
Gemäß §8 Abs. 2 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (nachzulesen hier) ist die Haltung und die Zucht von Hunden der Rasse American Pitbull Terrier (und anderer Rassen) im Land Brandenburg mit Verweis auf eine "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" ausnahmslos verboten. 


Im Klartext bedeutete dies, das nach der Auffassung der Ordnungsbehörden in Brandenburg für alle OEB die "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" galt und sie damit dem absoluten Haltungs- und Zuchtverbot unterliegen sollten. Auf der Basis dieses Standpunkts wurden Besitzer und Züchter von OEB von den Ordnungsbehörden des Landes Brandenburgs aufgefordert, die Haltung und gegebenenfalls Zucht der Hunde einzustellen. Die Hunde sollten an Personen ausserhalb des Landes Brandenburgs oder alternativ auf Kosten der Besitzer an Tierheime abgegeben werden.

Auch mehrere Mitglieder unseres Vereins in Brandenburg waren unmittelbar von dieser Problematik betroffen. Seitens der Ordnungsbehörden wurden Ordnungsverfügungen erlassen, mit denen den Betroffenen die Haltung und Zucht von Hunden mit Verweis auf diesen Erlass des Brandenburger Innenministeriums untersagt wurde.
Im Klartext: Unsere Mitglieder sollten ihre Hunde abgeben und -soweit sie Züchter sind- die Zucht einstellen.

Der COBD hatte natürlich einen völlig anderen Standpunkt als die Ordnungsbehörden des Landes Brandenburg. Wir hielten und halten den Standpunkt der Behörden für falsch, diese Verbote waren und sind unserer Meinung nach nicht von der gültigen Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg gedeckt und damit rechtswidrig. Bei den betroffenen Hunden handelt es sich nicht um Kreuzungen, die vom Verbot nach der Brandenburger Hundehalterverordnung betroffen wären.


Wir haben daher gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt Martin Hanske die Betroffenen unterstützt, sich gegen diese Ordnungsverfügungen zur Wehr zu setzen und gerichtlich dagegen vorzugehen. Wir haben mehrere klare Erfolge vor den Gerichten im Land Brandenburg erzielt. 

Sie finden hier zum Nachlesen für alle Interessierten exemplarisch den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, Aktenzeichen VG 3L 76/13, auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere weitesgehend gleichlautende Beschlüsse anderer Brandenburger Gerichte zur Verfügung. In diesem und anderen Beschlüssen wurde vom Gericht in aller Deutlichkeit klargestellt: Olde English Bulldogges und Leavitt Bulldogs sind nicht von den Haltungs- und Zuchtverboten gemäß §8 der Brandenburger Hundehalterverordnung erfasst.

Es heißt (Zitate):
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass weder der OEB noch der Leavitt Bulldog eine eigene Rasse oder Gruppe ist, sondern es sich um Kreuzungen handelt, unterfallen diese nicht der Regelung unter §8 Abs. 2 HundehV."

"Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann aus dem Umstand, dass an der Züchtung der OEB und des Leavitt Bulldog Hunde beteiligt waren, die in §8 Abs. 2 HundehV benannt werden, nicht auf eine Kreuzung der hier betroffenen Hunde im Sinne dieser Vorschrift geschlossen werden."

Ganz deutlich wurde damit gerichtlich bestätigt: OEB und Leavitt Bulldogs sind keine Listenhunde! Die Auffassung des Brandenburger Innenministeriums ist falsch.

Dem COBD liegen inzwischen mehrere Beschlüsse aus mehreren Fällen von verschiedenen Gerichten vor. In allen Fällen sind die Gerichte unserer Argumentation gefolgt. Uns ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem die Vorgehensweise der Behörden bestätigt wurde. Zuletzt wurde in einem von uns begleiteten Verfahren auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg dem Hundehalter Recht gegeben. 

Seit Ende September 2015 steht nun fest, das sich unsere Arbeit ausgezahlt hat. Uns liegt ein neuer Erlass des Brandenburger Innenministeriums zum Umgang mit unseren Hunden vor. 
Dort heißt es ohne jeden Interpretationsspielraum:
Zitat: >> Im Falle von Hunden, die nachweislich der Rasse "Olde English Bulldogge" oder "Leavitt Bulldogge" angehören, kann nach derzeitigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass diese keine äußeren Merkmale eines unwiderlegbar gefährlichen Hundes zeigen, so dass Hunde dieser Rasse nicht der Regelung des §8 Abs.2 HundehV unterfallen.  << Zitatende.

Für uns ist dies die Bestätigung unserer kontinuierlichen Arbeit der letzten drei Jahre. Unser besonderer Dank geht an unseren Rechtsanwalt Martin Hanske, ohne den wir diese Erfolge nicht hätten erzielen können. Zu unserem größten Bedauern konnte Martin Hanske diesen Erfolg nicht mehr selbst feiern, leider ist er im Oktober 2015 völlig unerwartet verstorben. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie, das ganze Team des COBD und sicher auch alle betroffenen Hundehalter werden sich immer an ihn erinnern. Dieser Erfolg ist zu einem wirklich großen Teil der Erfolg von Martin Hanske. Wir werden dies immer anerkennen.
 
Sollten Sie von den Behörden wegen der Haltung Ihrer Hunde mit Problemen konfrontiert werden, zögern Sie nicht. Wenden Sie sich an uns, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen, eine Lösung für die Probleme zu finden.

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