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Achtung! Neuigkeiten vom Ende September 2015! Scrollen Sie nach unten!
Bekannterweise hatten wir lange Zeit schwerwiegende Probleme im Land Brandenburg hinsichtlich der Einstufung von Hunden des Typs Olde English Bulldogge (OEB) als Listenhunde.
Die Behörden in Brandenburg stellten sich auf den Standpunkt, das es sich bei allen OEB -egal aus welchen Linien- um Kreuzungen mit Hunden handelt, die nach der Brandenburger Hundehalterverordnung einem generellen Haltungsverbot in Brandenburg unterliegen. Konkret lautete der Vorwurf, das in allen OEB jeweils 1/6 American Pitbull Terrier enthalten wäre.
Gemäß §8 Abs. 2 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (nachzulesen hier) ist die Haltung und die Zucht von Hunden der Rasse American Pitbull Terrier (und anderer Rassen) im Land Brandenburg mit Verweis auf eine "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" ausnahmslos verboten.
Im Klartext bedeutete dies, das nach der Auffassung der Ordnungsbehörden in Brandenburg für alle OEB die "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" galt und sie damit dem absoluten Haltungs- und Zuchtverbot unterliegen sollten. Auf der Basis dieses Standpunkts wurden Besitzer und Züchter von OEB von den Ordnungsbehörden des Landes Brandenburgs aufgefordert, die Haltung und gegebenenfalls Zucht der Hunde einzustellen. Die Hunde sollten an Personen ausserhalb des Landes Brandenburgs oder alternativ auf Kosten der Besitzer an Tierheime abgegeben werden.
Auch mehrere Mitglieder unseres Vereins in Brandenburg waren unmittelbar von dieser Problematik betroffen. Seitens der Ordnungsbehörden wurden Ordnungsverfügungen erlassen, mit denen den Betroffenen die Haltung und Zucht von Hunden mit Verweis auf diesen Erlass des Brandenburger Innenministeriums untersagt wurde.
Im Klartext: Unsere Mitglieder sollten ihre Hunde abgeben und -soweit sie Züchter sind- die Zucht einstellen.
Der COBD hatte natürlich einen völlig anderen Standpunkt als die Ordnungsbehörden des Landes Brandenburg. Wir hielten und halten den Standpunkt der Behörden für falsch, diese Verbote waren und sind unserer Meinung nach nicht von der gültigen Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg gedeckt und damit rechtswidrig. Bei den betroffenen Hunden handelt es sich nicht um Kreuzungen, die vom Verbot nach der Brandenburger Hundehalterverordnung betroffen wären.
Wir haben daher gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt Martin Hanske die Betroffenen unterstützt, sich gegen diese Ordnungsverfügungen zur Wehr zu setzen und gerichtlich dagegen vorzugehen. Wir haben mehrere klare Erfolge vor den Gerichten im Land Brandenburg erzielt.
Sie finden hier zum Nachlesen für alle Interessierten exemplarisch den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, Aktenzeichen VG 3L 76/13, auf Anfrage stellen wir Ihnen gern weitere weitesgehend gleichlautende Beschlüsse anderer Brandenburger Gerichte zur Verfügung. In diesem und anderen Beschlüssen wurde vom Gericht in aller Deutlichkeit klargestellt: Olde English Bulldogges und Leavitt Bulldogs sind nicht von den Haltungs- und Zuchtverboten gemäß §8 der Brandenburger Hundehalterverordnung erfasst.
Es heißt (Zitate):
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass weder der OEB noch der Leavitt Bulldog eine eigene Rasse oder Gruppe ist, sondern es sich um Kreuzungen handelt, unterfallen diese nicht der Regelung unter §8 Abs. 2 HundehV."
"Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann aus dem Umstand, dass an der Züchtung der OEB und des Leavitt Bulldog Hunde beteiligt waren, die in §8 Abs. 2 HundehV benannt werden, nicht auf eine Kreuzung der hier betroffenen Hunde im Sinne dieser Vorschrift geschlossen werden."
Ganz deutlich wurde damit gerichtlich bestätigt: OEB und Leavitt Bulldogs sind keine Listenhunde! Die Auffassung des Brandenburger Innenministeriums ist falsch.